Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller
Lieferverträge des Verkäufers, auch in laufenden und künftigen
Geschäftsverbindungen. Sie schließen Einkaufsbedingungen des Käufers
aus. Abweichende Bedingungen und nachträgliche Vereinbarungen sind nur verbindlich,
wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Alle Angebote sind freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen
zur Abgabe von Angeboten.
2. Die Preise sind freibleibend. Sie verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart
ist, in Euro zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer
ab Lager. Sie schließen Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten
nicht ein.
3. Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung geltende Preis. Festpreise bedürfen
besonderer, schriftlicher Bestätigung.
§ 3 Lieferung und Abnahme
Die Liefertermine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen
und die Unmöglichkeit der Leistung berechtigt den Käufer nach schriftlicher,
angemessener, mindestens vierzehntägiger Nachfrist zum Rücktritt vom
Kaufvertrag. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Lieferfristen
oder Unmöglichkeit der Lieferung stehen dem Käufer nach den gesetzlichen
Vorschriften zu, wobei gegenüber Kaufleuten eine Haftung der Fa. August Bischoff
für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird.
Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare,
von der Fa. August Bischoff nicht zu vertretende Umstände, entbinden sie
von den vereinbarten Lieferfristen. In diesen Fällen ist der Besteller nicht
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatzansprüche geltend
zu machen.
§ 4 Zahlung
Die Belieferung erfolgt gegen Rechnung, sofern keine andere Vereinbarung getroffen
wurde. Rechnungen sind in für die Fa. August Bischoff verlustfreier Weise
zu zahlen. Schecks werden nur erfüllungshalber, Wechsel werden von uns nicht
als Zahlungsmittel hereingenommen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners
berechnet die Fa. August Bischoff Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz.
Sofern der Käufer mit der Bezahlung einer Lieferung ganz oder teilweise in
Verzug gerät, werden sämtliche Zahlungsansprüche der Fa. August
Bischoff aus der gesamten Geschaftsverbindung zur Zahlung fällig. Ebenso
tritt sofort Fälligkeit der gesamten Zahlungsansprüche ein, wenn begründete
Annahme einer drastischen nachteiligen Veränderung in den Verhältnissen
des Käufers seit Lieferung besteht. Der Nachweis solcher nachteiligen Veränderungen
gilt durch die entsprechende Auskunft einer angesehenen Auskunftei, Bank oder
Gericht als erbracht.
Solange sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet, ist die Fa. August Bischoff
nicht verpflichtet, weitere Lieferungen aus diesem oder aus anderen Verträgen
mit dem Käufer zu erfüllen.
Gegen Ansprüche der Fa. August Bischoff kann der Käufer nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit
es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Zielverlängerung oder
Skontovergütung bei Barzahlung muss für jeden Fall gesondert schriftlich
vereinbart werden. Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem
Konto des Kunden sonst keine offenen Posten stehen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises als Vorbehaltsware
Eigentum der Fa. August Bischoff. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine
laufende Rechnung oder die Saldoziehung oder deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt
nicht auf.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen, beweglichen Sache verarbeitet,
so erfolgt die Verarbeitung für die Fa. August Bischoff, ohne dass diese
hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der Fa. August Bischoff.
Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Fa. August Bischoff gehörenden Ware
erwirbt die Fa. August Bischoff Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Veräußerung.
Wird Vorbehaltsware mit nicht der Fa. August Bischoff gehörenden Ware gem.
§§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die Fa.
August Bischoff Miteigentümerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum,
so überträgt er schon jetzt an die Fa. August Bischoff das Eigentum
nach den Verhältnissen des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware
zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen
Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Fa August Bischoff stehenden
Sachen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen
gilt, unentgeltlich zu bewahren.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer, alleine oder zusammen mit nicht der Fa. August
Bischoff gehörenden Waren, veräußert, so tritt der Käufer
schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor
dem Rest ab; die Fa. August Bischoff nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware
ist der Rechnungsbetrag der Fa. August Bischoff zzgl. eines Sicherungsaufschlags
von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der Fa. August
Bischoff steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag,
der dem Anteilswert der Fa. August Bischoff am Miteigentum entspricht.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist
veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung
gemäß den obengenannten Voraussetzungen auf die Fa. August Bischoff
übergeht.
§ 6 Mängelrüge und Gewährleistung
Der Käufer hat die vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Ware unverzüglich
nach Erhalt zu prüfen und eventuelle Mängelrügen umgehend schriftlich
der Fa. August Bischoff gegenüber zu erklären. Der Käufer hat die
Ware vor allen Dingen unverzüglich nach Ablieferung mit der ihm unter den
gegebenen Umständen zumutbarer Gründlichkeit zu untersuchen, die hierbei
feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf
von 14 Tagen seit Ablieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die auch
bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist entdeckt werden können
sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich
nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich
zu rügen. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge nimmt
die Fa. August Bischoff die beanstandete Ware zurück und liefert an ihrer
Stelle mangelfreie Ware; statt dessen ist die Fa. August Bischoff berechtigt,
nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der
Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung
verlangen. Gibt der Käufer der Fa. August Bischoff nicht unverzüglich
Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf
Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur
Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
Werksbedingungen gehen diesen Lieferungsbedingungen vor. Sie stehen dem Käufer
auf Anforderung zur Verfügung. Besondere Garantieerklärungen der Hersteller
werden vom Verkäufer in vollem Umfang weitergegeben. Für sie wird eine
eigene Verbindlichkeit des Verkäufers nicht begründet. Seine Haftung
ist auf den Umfang beschränkt, in dem die Hersteller ihm Schadensersatz leisten.
Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen in zwei Jahren ab Versand der Ware. Die Gewährleistung erlischt
für den Fall, dass durch den Käufer oder dessen Gehilfe Änderungen
am Produkt vorgenommen wurden.
§ 7 Haftung
Soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, haftet die Fa. August
Bischoff auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglichen
Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ihre Haftung umfasst
- außer bei Vorsatz - nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft
typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die bei den konkreten
Geschäften typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die
der Käufer versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann.
Die Haftungsbeschränkung bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem,
vertragswidrigem Verhalten wird ausdrücklich nicht auf Schäden bezogen,
die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die aus
einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Fa. Bischoff oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
der Fa. August Bischoff beruhen.
§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist der Firmensitz der Fa. August
Bischoff in Bad Dürkheim. Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckforderungen,
ist das Amtsgericht Bad Dürkheim, Landgericht Frankenthal.
Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980
(CISG) ist ausgeschlossen.
§ 10 Schlussvorschriften
Sollten eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist,
soll dieser aufrechterhalten werden. Anstelle ganz oder teilweiser unwirksamer
Regelungen tritt eine Vereinbarung, welche dem Willen per Parteien am nächsten
kommt und gesetzlich zulässig ist.