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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Lieferverträge des Verkäufers, auch in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen. Sie schließen Einkaufsbedingungen des Käufers aus. Abweichende Bedingungen und nachträgliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Alle Angebote sind freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
2. Die Preise sind freibleibend. Sie verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, in Euro zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer ab Lager. Sie schließen Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
3. Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung geltende Preis. Festpreise bedürfen besonderer, schriftlicher Bestätigung.

§ 3 Lieferung und Abnahme

Die Liefertermine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen und die Unmöglichkeit der Leistung berechtigt den Käufer nach schriftlicher, angemessener, mindestens vierzehntägiger Nachfrist zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Lieferfristen oder Unmöglichkeit der Lieferung stehen dem Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften zu, wobei gegenüber Kaufleuten eine Haftung der Fa. August Bischoff für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird.
Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare, von der Fa. August Bischoff nicht zu vertretende Umstände, entbinden sie von den vereinbarten Lieferfristen. In diesen Fällen ist der Besteller nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

§ 4 Zahlung

Die Belieferung erfolgt gegen Rechnung, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Rechnungen sind in für die Fa. August Bischoff verlustfreier Weise zu zahlen. Schecks werden nur erfüllungshalber, Wechsel werden von uns nicht als Zahlungsmittel hereingenommen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners berechnet die Fa. August Bischoff Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Sofern der Käufer mit der Bezahlung einer Lieferung ganz oder teilweise in Verzug gerät, werden sämtliche Zahlungsansprüche der Fa. August Bischoff aus der gesamten Geschaftsverbindung zur Zahlung fällig. Ebenso tritt sofort Fälligkeit der gesamten Zahlungsansprüche ein, wenn begründete Annahme einer drastischen nachteiligen Veränderung in den Verhältnissen des Käufers seit Lieferung besteht. Der Nachweis solcher nachteiligen Veränderungen gilt durch die entsprechende Auskunft einer angesehenen Auskunftei, Bank oder Gericht als erbracht.
Solange sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet, ist die Fa. August Bischoff nicht verpflichtet, weitere Lieferungen aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer zu erfüllen.
Gegen Ansprüche der Fa. August Bischoff kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Zielverlängerung oder Skontovergütung bei Barzahlung muss für jeden Fall gesondert schriftlich vereinbart werden. Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten stehen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises als Vorbehaltsware Eigentum der Fa. August Bischoff. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung oder deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen, beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Fa. August Bischoff, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der Fa. August Bischoff. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Fa. August Bischoff gehörenden Ware erwirbt die Fa. August Bischoff Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Veräußerung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der Fa. August Bischoff gehörenden Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die Fa. August Bischoff Miteigentümerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an die Fa. August Bischoff das Eigentum nach den Verhältnissen des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Fa August Bischoff stehenden Sachen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu bewahren.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer, alleine oder zusammen mit nicht der Fa. August Bischoff gehörenden Waren, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; die Fa. August Bischoff nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Fa. August Bischoff zzgl. eines Sicherungsaufschlags von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der Fa. August Bischoff steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert der Fa. August Bischoff am Miteigentum entspricht.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den obengenannten Voraussetzungen auf die Fa. August Bischoff übergeht.

§ 6 Mängelrüge und Gewährleistung

Der Käufer hat die vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und eventuelle Mängelrügen umgehend schriftlich der Fa. August Bischoff gegenüber zu erklären. Der Käufer hat die Ware vor allen Dingen unverzüglich nach Ablieferung mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbarer Gründlichkeit zu untersuchen, die hierbei feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 14 Tagen seit Ablieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist entdeckt werden können sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge nimmt die Fa. August Bischoff die beanstandete Ware zurück und liefert an ihrer Stelle mangelfreie Ware; statt dessen ist die Fa. August Bischoff berechtigt, nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Gibt der Käufer der Fa. August Bischoff nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
Werksbedingungen gehen diesen Lieferungsbedingungen vor. Sie stehen dem Käufer auf Anforderung zur Verfügung. Besondere Garantieerklärungen der Hersteller werden vom Verkäufer in vollem Umfang weitergegeben. Für sie wird eine eigene Verbindlichkeit des Verkäufers nicht begründet. Seine Haftung ist auf den Umfang beschränkt, in dem die Hersteller ihm Schadensersatz leisten.
Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Versand der Ware. Die Gewährleistung erlischt für den Fall, dass durch den Käufer oder dessen Gehilfe Änderungen am Produkt vorgenommen wurden.

§ 7 Haftung

Soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, haftet die Fa. August Bischoff auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglichen Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ihre Haftung umfasst - außer bei Vorsatz - nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die bei den konkreten Geschäften typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die der Käufer versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann. Die Haftungsbeschränkung bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem, vertragswidrigem Verhalten wird ausdrücklich nicht auf Schäden bezogen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Fa. Bischoff oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Fa. August Bischoff beruhen.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist der Firmensitz der Fa. August Bischoff in Bad Dürkheim. Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckforderungen, ist das Amtsgericht Bad Dürkheim, Landgericht Frankenthal.
Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen.

§ 10 Schlussvorschriften

Sollten eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten werden. Anstelle ganz oder teilweiser unwirksamer Regelungen tritt eine Vereinbarung, welche dem Willen per Parteien am nächsten kommt und gesetzlich zulässig ist.

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